Fragen zum Abgabenbescheid

Informationspflicht zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Abgabenerhebung durch die Gemeinde Rehlingen-Siersburg

Stand 22.01.2019

Im Zusammenhang mit der Erhebung von Grund- und Gewerbesteuern sowie von kommunalen Abgaben sowie mit der Abrechnung von Wasser müssen personen-bezogene Daten verarbeitet werden.
Im Abgabenverfahren sind Daten personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (z.B. Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personen-vereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personenbezogenen Daten sind veränderte Daten, die nicht mehr einer Person zugeordnet werden können oder Daten, die durch Schutzmaßnahmen Rückschlüsse auf die Betroffenen ausschließen (anonymisierte oder pseudonymisierte Daten). Wenn die Gemeinde Rehlingen-Siersburg personenbezogene Daten verarbeitet, bedeutet das, dass sie diese Daten z.B. erhebt, speichert, verwendet, weiter-verarbeitet, übermittelt, zum Abruf bereitstellt oder löscht. Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche personenbezogenen Daten wir erheben und was wir mit diesen Daten machen. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können.

Inhaltsverzeichnis

1. Wer sind Ihre Ansprechpartner? ............................................................................... 1

2. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten? ................... 1

3. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir? .............................................. 2

4. Wie verarbeiten wir diese Daten? ............................................................................. 3

5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben? ... 3

6. Wie lange speichern wir Ihre Daten? ........................................................................ 3

7. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie? .................. 3

8. Wo bekommen Sie weitergehende Informationen? ................................................ 4

Die ausführliche Information steht Ihnen zum Download bereit.

Vorauszahlung ändern

Hat sich die Personenzahl in Ihrem Anwesen geändert? Teilen Sie uns dies doch bitte mit, damit wir die Vorauszahlung für die Jahresverbrauchsabrechnung anpassen können. Ein kurzer Anruf genügt.

Eigentumswechsel

Sie planen Ihr Haus zu verkaufen oder haben dies bereits getan? Schauen Sie doch bei uns vorbei und bringen den Kaufvertrag sowie den Wasserzählerstand zum Datum der Übergabe mit. Dies kann auch der neue Eigentümer erledigen. Mit den oben genannten Daten wird eine zeitgenaue Verbrauchsabrechnung zum Datum des Eigentumswechsels für Sie erstellt.

Absetzung Schmutzwasser

Grundsätzlich ist es möglich, das Wasser, das nicht in den Kanal gelangt, abzusetzen. Die Wassermenge muss messbar sein (z. B. durch Zähler, Maßangaben, Vergleich Verbrauch Vorjahr)

Beispiel: Stallzähler (bei Viehzucht)
Wasser zur Unterhaltung von Vieh wird „verbraucht“ und gelangt somit nicht in den Kanal. Daher bieten wir an, einen extra Zähler an die Wasserleitung im Stall anzubringen, um die Menge an Wasser zu erfassen, die nicht in den Kanal gelaufen ist (nicht angefallenes Schmutzwasser).

Beispiel: Rohrbruch
Sie hatten einen Rohrbruch im Haus? Wenn Sie nachweisen können, dass das durch den Rohrbruch ausgelaufene Wasser im Erdboden versickert ist, können Sie diese Wassermenge bei der Schmutzwasserabrechnung absetzen, da hier kein Schmutzwasser in den Kanal gelangt. Um diese Menge an Wasser zu ermitteln, vergleichen wir den Jahresverbrauch des Vorjahres mit dem des aktuellen Jahres.