Alles rund ums Abwasser
Sie wollen Ihr Anwesen oder Grundstück an das öffentliche Kanalnetz anschließen oder haben Fragen hierzu? Auskünfte und Informationen erhalten Sie von unserem Mitarbeiter des Tiefbauamts der Gemeinde Rehlingen-Siersburg.
Einbau von Rückstauklappen
Jeder, der an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde Rehlingen-Siersburg angeschlossen ist, muss Vorkehrungen treffen, um den Rückstau des Abwassers aus dem gemeindlichen Entwässerungsnetz in die angeschlossenen Grundstücke zu verhindern. Eine entsprechende Rückstauklappe – oder andere geeignete Maßnahmen – muss der Anschlussnehmer auf eigene Kosten installieren lassen. Dies regelt § 3, Absatz 3 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde Rehlingen-Siersburg.
Sollten Schäden durch einen Rückstau aus dem Abwassernetz entstehen, ergeben sich keine Ersatzansprüche an die Gemeinde oder den Haftpflichtversicherer.
Wir empfehlen, bei Erneuerungsmaßnahmen von Kanalhausanschlüssen – z.B. in Folge von Baumaßnahmen am Hauptkanal, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Kanalauskunft
Haben Sie Fragen zum Thema "Wo liegt ein Abwasserkanal in der Straße?" oder sie sind Grundstückseigentümer und wollen wissen, "Wo verläuft der nächste öffentliche Kanal?", dann hilft Ihnen gerne unser Mitarbeiter vom Tiefbauamt der Gemeinde Rehlingen-Siersburg.
Hier erhalten Sie alle Angaben und Auskünfte über die Kanaltiefen, über vorhandene Kanalschächte, deren Tiefe sowie weitere Angaben über den Verlauf von öffentlichen Kanälen.
Alle von uns herausgegebenen Höhen und Lagen sind in der Örtlichkeit vor Beginn Ihrer Baumaßnahme zu prüfen.
Hinweis: Nicht von allen Hausanschlüssen sind Informationen vorhanden.
Kurzschließung der Hausklärgruben
Das gesamte Kanalnetz in der Gemeinde Rehlingen-Siersburg ist bereits seit einigen Jahren an die jeweiligen Abwasseranlagen des EVS angeschlossen.
Aus diesem Grund sollten auch die Klärgruben im Gemeindegebiet kurzgeschlossen werden (lt. § 5 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Rehlingen-Siersburg). Für die Letztentleerung der Klärgrube setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Die Kosten für die Letztentleerung der Klärgruben werden inkl. Anfahrt von der TWRS GmbH übernommen. Hierzu ist ein Antrag bei der TWRS zu stellen. Das entsprechende Formular erhalten Sie im Rathaus, Zimmer 201. Kosten für zusätzliche Arbeiten wie z. B. Ausspülen der Klärgrube, Kurzschließung etc. sind vom Hauseigentümer selbst zu tragen und werden weiterberechnet.
Wir möchten die Hauseigentümer ausdrücklich daraufhin weisen, dass Kosten für eine „routinemäßige“ Entleerung der Hausklärgrube von den TWRS GmbH nicht mehr übernommen werden.
Ein Ratgeber über die Außerbetriebnahme und alternative Nutzung von Hausklärgruben wird von den TWRS GmbH, Rathaus Siersburg, Zimmer 14, kostenlos zur Verfügung gestellt. Für Rückfragen oder weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter der TWRS GmbH, Tel. 06835/508404, zur Verfügung.
Hier erhalten Sie eine Broschüre zur Klärgrube ohne Schnittkanten.
Regenwasser
Die Gemeinde Rehlingen-Siersburg erhebt für die Ableitung und abwassertechnische Behandlung von Niederschlagswasser eine (gesplittete) Abwassergebühr. Über Dächer und sonstige befestigte Grundstücksflächen abfließendes Niederschlagswasser, das direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, gilt als Grundlage für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr.
Bis Ende 2025 gibt es die "Aktion Wasserzeichen" auch für Grundstückseigentümer der Gemeinde Rehlingen-Siersburg. Für weitere Informationen klicken sie bitte hier
Gartenzähler
Wassermengen, die zur Bewässerung von Gärten verwendet werden und damit nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen, können auf Antrag von der benutzungsabhängigen Schmutzwassergebühr befreit werden. Voraussetzung hierfür ist ein Nachweis dieser Wassermengen durch geeichte Messeinrichtungen (Gartenzähler).
Hinweise zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Poolwasser
Bei zu entsorgendem Poolwasser handelt es sich um Abwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), hier: häusliches Schmutzwasser gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Reinhaltung des Pools Chemikalien eingesetzt wurden oder nicht. Da das Poolwasser beim Poolbesitzer anfällt, ist dieser als sog. Abwassererzeuger gemäß § 50b Abs. 1 Saarländisches Wassergesetz (SWG) grundsätzlich verpflichtet, das gebrauchte Poolwasser grundsätzlich der öffentlichen Kanalisation (Schmutzwasser- bzw. Mischwasserkanal) i.d.R. gebührenpflichtig zuzuleiten.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Frischwasser, das zur Befüllung von Schwimmbecken jeglicher Art benutzt wird, nicht von den Schmutzwassergebühren befreit werden kann.
Eine Befüllung über einen Gartenzähler ist daher nicht gestattet.
Die Geschäftsführung der TWRS GmbH