
Hinweise zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Poolwasser
Hinweise zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Poolwasser
Gepostet am 5. September 2022

Bei zu entsorgendem Poolwasser handelt es sich um Abwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), hier: häusliches Schmutzwasser gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Reinhaltung des Pools Chemikalien eingesetzt wurden oder nicht. Da das Poolwasser beim Poolbesitzer anfällt, ist dieser als sog. Abwassererzeuger gemäß § 50b Abs. 1 Saarländisches Wassergesetz (SWG) grundsätzlich verpflichtet, das gebrauchte Poolwasser grundsätzlich der öffentlichen Kanalisation (Schmutzwasser- bzw. Mischwasserkanal) i.d.R. gebührenpflichtig zuzuleiten.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Frischwasser, das zur Befüllung von Schwimmbecken jeglicher Art benutzt wird, nicht von den Schmutzwassergebühren befreit werden kann.
Eine Befüllung über einen Gartenzähler ist daher nicht gestattet.
Die Geschäftsführung der TWRS GmbH
Letzte Beiträge
-
28 aug
Stellenausschreibung Mechatroniker (m/w/d)
-
21 aug
UPDATE zur Pressemitteilung vom 14.08.2025 bzw. 18.08.2025: 21.08.2025 | Bakteriologische Beeinträchtigung des Trinkwassers Abkochgebot für die betroffenen Ortsteile der Gemeinde Rehlingen-Siersburg aufgehoben
-
18 aug
UPDATE zur Pressemitteilung vom 14.08.2025: Bakteriologische Beeinträchtigung des Trinkwassers Abkochgebot für den Ortsteil Hemmersdorf der Gemeinde Rehlingen-Siersburg aufgehoben
Beiträge durchsuchen
