Hinweise zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Poolwasser

Gepostet am 5. September 2022

Bei zu entsorgendem Poolwasser handelt es sich um Abwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), hier: häusliches Schmutzwasser gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Reinhaltung des Pools Chemikalien eingesetzt wurden oder nicht. Da das Poolwasser beim Poolbesitzer anfällt, ist dieser als sog. Abwassererzeuger gemäß § 50b Abs. 1 Saarländisches Wassergesetz (SWG) grundsätzlich verpflichtet, das gebrauchte Poolwasser grundsätzlich der öffentlichen Kanalisation (Schmutzwasser- bzw. Mischwasserkanal) i.d.R. gebührenpflichtig zuzuleiten.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Frischwasser, das zur Befüllung von Schwimmbecken jeglicher Art benutzt wird, nicht von den Schmutzwassergebühren befreit werden kann.
Eine Befüllung über einen Gartenzähler ist daher nicht gestattet.

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